Bieten Sie Endkunden Produkte oder Dienstleistungen an? Beschäftigen Sie mindestens 10 Mitarbeitende und erzielen einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von über 2 Millionen Euro? Dann sind Sie verpflichtet, bestimmte Seiten Ihrer Website barrierefrei zu gestalten – und zwar bis zum Stichtag 28. Juni 2025. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) in nationales Recht umgesetzt wird.
Das bietet diese Seite
Noch herrscht große Unsicherheit, welche Schritte erforderlich sind, um die (rechtlichen) Anforderungen an eine barrierefreie Webseite zu erfüllen und wie dies praktisch und mit überschaubarem Aufwand umgesetzt werden kann. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Anforderungen an barrierefreies Design, Programmierung und Content. Überdies widmen wir uns dem neuralgischen Thema „Bewertungsmaßstäbe und Kriterien“ bei der Bewertung von Barrierefreiheit (Accessibility).
Ziel des BFSG
Hinter dem sperrig klingenden Namen „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ verbirgt sich ein klares Ziel: Für Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen, zum Beispiel blinde Menschen und Personen mit Hörbeeinträchtigungen, motorisch oder kognitiv eingeschränkte Personen und ältere Menschen, soll der Vertragsschluss über elektronische / digitale Kanäle erleichtert werden.
Das bedeutet im Klartext, dass Ihre Webseite so gestaltet sein muss, dass Sie Ihren Besuchern eine schnelle und leichte Orientierung bietet – sowohl hinsichtlich der Gliederung als auch im Hinblick auf Buttons, Kontaktmöglichkeiten etc. Die Sprache sollte leicht verständlich sein. Kontakt- und Bestellformulare müssen einfach bedienbar sein. Eigentlich sind das alles Punkte, die Ihre Webseite ohnehin leisten sollte. Falls Sie sich nicht sicher sind: Wir überprüfen das gerne für Sie!
Als Full-Service-Agentur für barrierefreie Websites bieten wir Ihnen umfassende Dienstleitungen in den Bereichen Webdesign, Programmierung und Content. Gepaart mit unserer Expertise in der Suchmaschinenoptimierung (SEO) machen wir Ihre Webseite nicht nur barrierefrei, sondern auch bei Google sichtbar – und zwar auf den vorderen Plätzen. Wir gestalten Webseiten mit Mehrwert.
Jetzt unverbindlich informieren
Anwendungsbereich des BFSG
Wer mehr als 10 Mitarbeitende hat bzw. mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz und Produkte oder Dienstleistungen über digitale Kanäle, zum Beispiel Online-Shops, Online-Marktplätze, Webseiten und Apps anbietet, muss Maßnahmen zur Barrierefreiheit bis zum 28. Juni 2025 umgesetzt haben. Kleinstunternehmen, die diese Grenzen unterschreiten, sind nicht betroffen. Ganz wichtig: Händler und Dienstleister, die ihre Produkte und Leistungen über Marktplätze anbieten, die nicht barrierefrei gestaltet sind, können zur Verantwortung gezogen werden!
Rein informative Plattformen, Portale, Blogs und Archive sind nicht dazu verpflichtet, die Richtlinien zur Barrierefreiheit umsetzen, sofern die Seiten ausschließlich informierenden Charakter haben oder dem Austausch dienen und nicht Teil eines Akquiseprozesses sind.
Wer seine Produkte und Dienstleistungen ausschließlich B2B anbietet, fällt nicht unter das BFSG, wenn gewährleistet wird, dass Privatkunden Produkte und Leistungen nicht in Anspruch nehmen können.
Die Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes der Bundesfachstelle weist schon jetzt darauf hin, dass das BFSG in Zukunft auch auf andere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet werden könnte. Insofern sollte man auch als jetzt (noch) nicht Betroffener auf dem Laufenden bleiben und ggf. schon sukzessive Maßnahmen zur Barrierefreiheit ergreifen, denn manches lässt sich recht einfach umsetzen. Das fördert nicht nur die Nutzerfreundlichkeit Ihrer Webseite, es kann sich auch positiv auf Umsätze und Abschlüsse auswirken.
Merkmale barrierefreier Websites
Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffene Unternehmen, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ erbringen, müssen Menschen mit visuellen, auditiven, physischen oder kognitiven Einschränkungen sowie älteren Menschen Teilhabe ermöglichen. Die Norm EN 301 549 definiert, was umgesetzt werden muss, um den internationalen Standard „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“, zu deutsch „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte“ zu erfüllen.
Wir geben eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten Aspekte. Für alle, die auf schnelle Antworten brennen: Für die Erfüllung der Kriterien reicht es nicht, Kontraste zu erhöhen, Schriftgrößen anzupassen und Bilder mit Alternativtexten zu versehen. Es ist wichtig, die Perspektive von Menschen mit Einschränkungen einzunehmen und zu verstehen, wie und mit welchen Methoden sie über Seiten navigieren und Informationen aufnehmen, um echte Barrierefreiheit zu erreichen und die 55 Kriterien des WCAG zu erfüllen.
Wir beraten Sie gerne zum Thema Barrierefreiheit und optimieren Ihre Webseite unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Standards und erstellen für Sie eine barrierefreie Homepage – bei Bedarf gerne inklusive SEO.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Barrierefreiheit erreichen
Die „Web Content Accessibility Guidelines“ enthalten 86 sogenannte Erfolgskriterien, welche in die Konformitätsstufen A, AA und AAA eingeteilt werden. Webseiten, die nach BFSG als barrierefrei gelten, müssen alle 55 A- und AA-Erfolgskriterien der „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) erfüllen und die Konformität dokumentieren.
Verständnis entwickeln
Barrierefreiheit für Websites ruht auf vier Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Daraus ergeben sich bestimmte Anforderungen, die im WCAG in sogenannten Richtlinien beschrieben werden. Ausführliche Informationen mit Umsetzungs-Beispielen finden Sie auf der Seite „Barrierefreies Webdesign“. Eine Checkliste ist bereits in Arbeit.
Das Prinzip „Wahrnehmbar“ sorgt dafür, dass alle Inhalte (Text, Bild, Grafik Video) einer Webseite für jeden zugänglich sind – unabhängig von körperlichen Einschränkungen oder der verwendeten Technologie. Mit Alternativtexten, Untertiteln, gutem Farbkontrast und anpassbarem Design wird sichergestellt, dass niemand ausgeschlossen wird.
Textalternativen
Die Richtlinie 1.1 „Textalternativen“ fordert, dass alle nicht-textuellen Inhalte (z. B. Bilder, Videos, Audioinhalte) auf einer Webseite durch alternativen Text ergänzt werden. Ziel ist es, dass Informationen, die visuell oder auditiv präsentiert werden, auch für gehörlose, blinde oder sehbehinderte Menschen zugänglich sind.
Zeitbasierte Medien
Die Richtlinie 1.2 stellt sicher, dass Inhalte wie Videos und Audio, die zeitbasiert sind, für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden. Dies geschieht durch Untertitel, Audiodeskriptionen oder Transkriptionen, die die Inhalte auf andere Weise verständlich machen.
Anpassbar
Die Richtlinie 1.3 „Anpassbar“ sorgt dafür, dass Inhalte klar strukturiert und flexibel nutzbar sind. Mit semantisch korrektem HTML, logischen Gruppierungen, vergrößerbarer Schrift und alternativen Darstellungen wird sichergestellt, dass niemand ausgeschlossen wird – egal, welche Einschränkungen oder technischen Geräte (Screenreader, Bildschirmvergrößerungssoftware, Braillezeilen etc.) genutzt werden.
Unterscheidbarkeit
Die Richtlinie 1.4 „Unterscheidbar“ stellt sicher, dass Inhalte visuell und auditiv klar wahrnehmbar sind. Dies wird durch ausreichende Kontraste, Vergrößerungsmöglichkeiten, flexible Formatierungen und eine gute Trennung zwischen Vordergrund- und Hintergrundinformationen erreicht. Dadurch wird eine barrierefreie und angenehme Nutzung für alle ermöglicht.
Das Prinzip „Bedienbar“ stellt sicher, dass alle interaktiven Elemente (z. B. Navigation, Buttons, Links oder Formulare) auf einer Webseite von jedem einfach und effizient bedient werden können – unabhängig von den verwendeten Eingabemethoden, zum Beispiel Tastatur, Maus, Sprachsteuerung.
Tastatur zugänglich
Die Richtlinie 2.1 „Per Tastatur zugänglich“ sorgt dafür, dass alle Funktionen einer Webseite auch ohne Maus zugänglich sind. Dies wird durch vollständige Tastaturbedienbarkeit, das Vermeiden von Tastaturfallen und die Anpassbarkeit von Tastenkürzeln erreicht. Dadurch wird die Nutzung der Webseite für alle Benutzer – insbesondere für Menschen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen – deutlich erleichtert.
Ausreichend Zeit
Die Richtlinie 2.2 „Ausreichend Zeit“ verlangt, dass Benutzer die Möglichkeit haben: Zeitbegrenzungen zu steuern oder zu deaktivieren, Inhalte in ihrem eigenen Tempo zu konsumieren sowie bewegte Inhalte oder temporäre Meldungen zu pausieren oder zu kontrollieren. Das Ziel ist, die Webseite für alle Nutzer entspannter und zugänglicher zu gestalten.
Anfälle und physische Reaktionen
Die Richtlinie 2.3 „Anfälle und physische Reaktionen“ sorgt dafür, dass Webseiten so gestaltet sind, dass sie beispielsweise keine Epilepsieanfälle oder physischen Reaktionen wie Schwindel oder Übelkeit auslösen. Blinkende Inhalte dürfen daher nicht schneller als drei Mal pro Sekunde blinken, und bewegte Inhalte müssen pausierbar oder stoppbar sein. Dies schützt Menschen mit neurologischen Einschränkungen und verbessert die Nutzerfreundlichkeit.
Navigierbar
Die Richtlinie 2.4 „Navigierbar“ fordert, dass Webseiten leicht zu navigieren und zu verstehen sind, auch wenn beispielsweise Screenreader verwendet werden. Dies wird durch klare Strukturen, sichtbare Fokus-Indikatoren, konsistente Navigation und Hilfen wie Sprungmarken erreicht. Ziel ist es, allen Nutzern – insbesondere Menschen mit Behinderungen – eine intuitive und barrierefreie Nutzung der Webseite zu ermöglichen.
Eingabemodalitäten
Die Richtlinie 2.5 „Eingabemodalitäten“ sorgt dafür, dass Webseiten und Anwendungen durch verschiedene Eingabemethoden bedienbar sind, wie Touch, Sprachsteuerung oder Gerätebewegungen. Funktionen müssen einfach, versehentliches Auslösen vermeidbar und Elemente leicht erreichbar sein. So wird die Bedienung für alle Benutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, flexibler und zugänglicher.
Das Prinzip „Verständlich“ fordert, dass Inhalte und die Bedienung einer Webseite so gestaltet sind, dass sie für alle Benutzer leicht zugänglich und klar verständlich sind. Dies wird durch eine einfache Sprache, klare Anleitungen, konsistente Navigation und Unterstützung bei Fehlern erreicht. So wird sichergestellt, dass niemand aufgrund von Komplexität oder Unklarheit ausgeschlossen wird.
Lesbar
Die Richtlinie 3.1 „Lesbar“ sorgt dafür, dass Texte auf Webseiten verständlich und gut zugänglich sind. Dies wird durch klare Sprache, die Kennzeichnung von Sprachwechseln, Erklärungen von Abkürzungen und Fachbegriffen sowie Mechanismen zur Unterstützung beim Lesen erreicht. Ziel ist es, sicherzustellen, dass niemand aufgrund von sprachlichen oder kognitiven Barrieren vom Verständnis der Inhalte ausgeschlossen wird.
Vorhersehbar
Die Richtlinie 3.2 „Vorhersehbar“ sorgt dafür, dass Webseiten konsistent und intuitiv nutzbar sind, indem sie unerwartete Änderungen und Verwirrung vermeiden. Benutzer sollen jederzeit die Kontrolle über das Verhalten der Webseite haben. Alle Navigationselemente sowie interaktiven Komponenten müssen klar und verständlich gestaltet sein.
Hilfestellung bei der Eingabe
Die Richtlinie 3.3 „Hilfestellung bei der Eingabe“ sorgt dafür, dass Benutzer bei der Eingabe von Daten unterstützt werden. Dies geschieht durch klare Anleitungen, die Vermeidung von Fehlern, sofortige Erkennung fehlerhafter Eingaben und hilfreiche Korrekturvorschläge. Ziel ist es, den Eingabeprozess barrierefrei, verständlich und stressfrei zu gestalten – für alle Nutzergruppen.
Das Prinzip „Robust“ verlangt, dass Webseiten mit verschiedenen Browsern, Geräten und assistiven Technologien kompatibel sind. Dies wird durch standardkonformen Code, Barrierefreiheit unterstützende Technologien sowie zukunftssichere Gestaltung erreicht. Ziel ist es, dass Inhalte heute und in der Zukunft für alle Nutzer zugänglich und funktionsfähig bleiben.
Kompatibel
Die Richtlinie 4.1 „Kompatibel“ stellt sicher, dass Inhalte und interaktive Elemente korrekt ausgezeichnet sind, damit sie von Browsern und assistiven Technologien erkannt und interpretiert werden können. Dies wird durch semantisch korrekten Code, die Angabe von Name, Rolle und Wert sowie die Unterstützung von Statusmeldungen erreicht. Ziel ist eine konsistente, barrierefreie und benutzerfreundliche Darstellung auf allen Plattformen.
Konformität bedeutet, dass eine Webseite oder ein digitales Produkt die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) einhält und dadurch barrierefrei ist. Dies stellt sicher, dass alle Benutzer – unabhängig von Fähigkeiten oder Einschränkungen – die Inhalte wahrnehmen, verstehen, navigieren und interagieren können. Dazu müssen Inhalte und Funktionen standardkonform gestaltet, vollständig zugänglich, von unterstützenden Technologien interpretierbar und frei von störenden Elementen sein.
Die Devise lautet: Individuelle Analyse statt Pauschalbeurteilung. Wir unterstützen Sie mit dem nötigen inhaltlichen und technischen Know-how auf den Ebenen Webdesign, Programmierung und Content. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten, Ihre Website gemäß den europäischen Vorgaben barrierefrei und inklusiv zu gestalten.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Prüfen der Kriterien
Im Internet gibt es viele Tools, mit denen man vermeintlich checken kann, ob die eigene Webseite BFSG-konform ist. Deren Ergebnisse sind allerdings mit Vorsicht zu genießen. So können Tools zwar prüfen, ob Alt- Texte und ARIA-Label, welche für assistive Technologien wichtig sind, hinterlegt sind, nicht aber, ob diese die für den Nutzer entscheidende Information bereitstellen. Viele Erfolgskriterien können letztlich nur manuell getestet werden. Wer wirklich Barrieren abbauen möchte, kommt also nicht umhin, ein Verständnis dafür zu entwickeln, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen auf die Nutzung und das Verständnis von Inhalten einer Webseite auswirken können.
Es ist wichtig zu wissen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben nur die Teile einer Webseite barrierefrei gestaltet sein müssen, die sich direkt auf den Verkaufsprozess von Produkten oder Dienstleistungen beziehen. Dies betrifft zum Beispiel Online-Shops oder andere Funktionen, die einen Vertragsschluss ermöglichen. Unternehmensseiten, die nur Informationen bereitstellen oder allgemeine Kontaktinformationen, fallen nicht unter die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit. Dennoch wird empfohlen, auch diese Seiten barrierefrei zu gestalten, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen und ein breiteres Publikum zu erreichen.
Auch E-Mails können unter die gesetzlichen Anforderungen fallen. E-Mails, die direkt darauf abzielen, einen Verkauf abzuschließen oder ein Upgrade anzubieten, sollten daher barrierefrei gestaltet werden. Für allgemeine Marketing-Newsletter kommt es darauf an, ob sie eine direkte Verbindung zu einem Verkaufsprozess haben – je näher am Vertragsschluss, desto eher greift die Verpflichtung zur Barrierefreiheit.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind Richtlinien, die Prinzipien und Kriterien zur Bewertung der Barrierefreiheit von Webseiten und Apps festlegen. Die niedrigste Konformitätsstufe A umfasst 31 Erfolgskriterien, die eine grundlegende Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Die Stufe AA erweitert diese um 24 zusätzliche Erfolgskriterien, sodass insgesamt 55 Kriterien erfüllt werden müssen, um die Zugänglichkeit für die meisten Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Die höchste Stufe, AAA, beinhaltet insgesamt 86 Erfolgskriterien, deren vollständige Umsetzung jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 basieren auf den WCAG und definieren die Mindeststandards für digitale Barrierefreiheit in Europa.
Der EAA (European Accessibility Act) ist eine Richtlinie der EU. Sie verpflichtet Mitgliedsstaten der EU dazu, Gesetze und Verordnung zu erlassen, um Barrierefreiheit europaweit sicherzustellen. Sie definiert das Mindestmaß der Barrierefreiheit für Geldautomaten, Bankdienstleistungen, Computer, Telefone, Fernseher, Telekommunikationsdienstleistungen, Transport und Onlinehandel. Details sind in der Norm EN 301 549 geregelt.
Die BITV steht für „Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung“ und regelt die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Verwaltung des Bundes. Sie basiert auf der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum die WCAG 2.1 als Grundlage hat. Die BITV 2.0 fordert Barrierefreiheit nach definierten Standards und bezieht dabei Technologien ein, die eine barrierefreie Nutzung ermöglichen. Sie enthält zusätzlich spezifische Anforderungen, wie die Bereitstellung von Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache, soweit dies sachlich erforderlich ist.
Die Übergangsfrist für barrierefreies Webdesign läuft aktuell, denn das Gesetz wurde bereits am 16. Juni 2021 verabschiedet. Bis zum Stichtag am 28. Juni 2025 müssen die im BFSG genannten Branchen im öffentlichen wie im privaten Bereich die Standards des Barrierefreiheitsgesetzes erfüllen. Werfen Sie einen Blick auf unsere Checkliste, um zu prüfen, welche Kriterien Ihre Webseite bereits erfüllt.
Das ist eine gute Frage! Es kommt ganz darauf an, wie viele Anpassungen in den Bereichen Design, Programmierung und Content erforderlich sind, um die Standards zu erfüllen. Wir beraten Sie gerne individuell. Bei uns bekommen Sie alle Leistungen aus einer Hand. Webdesign, Programmierung und Content werden bei uns Inhouse erstellt.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen
Folge uns